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Ausland und Steuern / Schweiz / Ansiedlung


Ansiedlung in der Schweiz

Wer in die Schweiz einreisen oder sich dort niederlassen möchte, bedarf grundsätzlich einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.

Für Nicht-EU-Bürger sind hier sehr hohe Hürden gesetzt. Eine solche Bewilligung wird i.d.R. nur erteilt, wenn es sich um hochspezialisierte Fachkräfte handelt, die nachweislich nicht in der Schweiz zu finden sind.

EU-Bürger haben seit dem 01.06.2002 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Bis zum 01.07.2007 gilt hier jedoch noch eine Übergangsregelung, nach der ein quartalsmäßiges Bewilligungskontingent festgelegt wird.

EU-Bürger haben hierdurch auch die Möglichkeit, in der Schweiz eine Firma zu Gründen oder eine Zweigniederlassung zu eröffnen.

Keiner Aufenthaltsbewilligung bedarf es für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 2 mal 3 Monaten. Insgesamt darf der Aufenthalt innerhalb von 12 Monaten höchstens 6 Monate andauern. Nach 3 Monaten muss der Aufenthalt für mind. 1 Monat unterbrochen werden.

In der Schweiz werden folgende Aufenthaltsbewilligungen unterschieden:

Kurzaufenthalt: Befristeter Aufenthalt unter einem Jahr mit bestimmtem Aufenthaltszweck mit Erwerbstätigkeit:

  • Ein Anspruch auf Erteilung besteht, sofern die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen (u.a. Inländervorrang) eingehalten werden und für den Fall eines mindestens viermonatigen Aufenthalts die Höchstzahlen nicht erreicht werden.
  • Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrages.
  • Diese Personen erhalten den Ausweis L EG/EFTA.

Aufenthaltsbewilligung: Längerfristiger Aufenthalt für einen bestimmten Zweck, mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

  • Existiert ein mind. zwölfmonatiger oder unbefristeter Arbeitsvertrag kann eine Aufenthaltsbewilligung für bis zu 5 Jahre ausgestellt werden.
  • Sofern die Bedingungen der Übergangsfrist (u.a. Inländervorrang, Höchstzahlen) eingehalten werden, besteht ein Bewilligungsanspruch.
  • EU-Bürger, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, erhalten ebenfalls eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung, sofern finanzielle Bonität, bestehen einer Krankenversicherung pp. nachgewiesen werden.
  • Diese Personen erhalten den Ausweis B EG/EFTA.

Niederlassensbewilligung kann nach einem Aufenthalt von 5 Jahren erteilt werden. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt.

  • Die Bewilligung wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und der Niederlassungsvereinbarungen.
  • Es muss ein ordnungsgemäßer und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren bestanden haben.
  • Diese Personen erhalten den Ausweis C EG/EFTA.

Der Vollzug der entsprechenden Gesetze obliegt grds. den einzelnen Kantonen. Diese entscheiden nach freiem Ermessen über die Erteilung einer Bewilligung.

Aufenthaltsbewilligungen, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigen, setzten den Nachweis eines Arbeitgebers voraus. Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet das Gesuch zunächst der kantonalen Arbeitsmarktbehörde, die eine diesbezügliche Vorentscheidung trifft.

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